Brandschutzbeauftragter

Neu unsere Berlin - Vertretung

Ab November 2017 werden die Bereiche Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig Holstein
von unser ständigen Berlinvertretung mit betreut.

Der Brandschutzbeauftragte

Nach einigen gesetzlichen Bestimmungen ist ein Brandschutzbeauftragter in einem Betrieb erforderlich (siehe weiter unten auf dieser Seite). Der Unternehmer ist für den Brandschutz in seinem Betrieb verantwortlich.
Er ist auch dafür verantwortlich, dass die baulichen Anlagen insbesondere auch instand gehalten werden, damit der Entstehung von Schadensfeuern vorgebeugt wird. Dies gilt zum Schutz der Arbeitnehmer und dem Schutz der Sachgüter.
Durch diese vielfältigen und speziellen Aufgaben des Brandschutzes ist es für jedes Unternehmen zweckmäßig, einen Brandschutzbeauftragten zu benennen.
Der Brandschutzbeauftragte ist dem Unternehmer gegenüber verantwortlich und daher auch direkt unterstellt.

Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden.
Er kann eine kostengünstige Art des Brandschutzes darstellen.
Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.

Der Brandschutzbeauftragte soll die Gefahren frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorschlagen können. Er muss daher neben der persönlichen und auch fachmännische Eignung besitzen.
Bei allen betrieblichen Entscheidungen, die den Brandschutz betreffen, ist er hinzuzuziehen.
Seine Hauptaufgaben im Unternehmen sind: Festlegung organisatorischer Brandschutzmaßnahmen, wie unter anderem

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

  • Brandschutzordnung
  • Alarmpläne
  • Feuerwehreinsatzpläne
  • Räumungspläne und Katastrophenabwehrpläne
  • Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel
  • Organisation und Überwachung der innerbetrieblichen Brandschutzkontrollen
  • Beratung in Fragen des Brandschutzes
  • Brandschutzschulungen
  • Brandschutzübungen
  • Betriebsbegehungen

Qualifikation des Brandschutzbeauftragten

Sollten Sie noch keinen Brandschutzbeauftragten haben, oder benötigt Ihr Brandschutzbeauftragter qualifizierte fachliche Unterstützung, so sind wir als überbetrieblicher Brandschutzdienstleister bereit, diese Aufgaben bei Ihnen im Betrieb durchzuführen.
Das Brandschutzbüro Ullrich besitzt die Qualifikation zum Brandschutzbeauftragten.
Es erfüllt die Vorgaben nach der Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb) und nach den Leitlinien des Arbeitskreises "Feuerschutz" im Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), da die Mitarbeiter aus Brandschutzingenieuren und Brandschutztechnikern bestehen, welche langjährige Erfahrungen aus dem aktiven Vorbeugenden Brandschutz und dem Abwehrenden Brandschutz mitbringen.

Unsere Dienstleistungen

  • Wir beraten Sie bei der Genehmigung von Schweißarbeiten in Ihrem Betrieb nach UVV - VBG 15.
  • Wir führen bei Ihnen Brandschutz-Kontrollgänge durch.
  • Wir übernehmen für Sie die jährliche Brandschutzunterweisung für Ihre Mitarbeiter/innen.
  • Wir überwachen für Sie die Prüftermine von brandschutztechnischen Einrichtungen nach den Prüffristen der techn. Prüfverordnung.
  • Wir erstellen Ihnen die Brandschutzordnung nach E DIN 14096.
  • Weitere Dienstleistungen sind ebenfalls möglich.

Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten

  • Die Aufgabe wird durch keine andere Tätigkeit verdrängt, vernachlässigt oder vergessen.
  • Einsparung von jährlichen hohen Fortbildungskosten.
  • Es entsteht vor Ort keine Betriebsblindheit, da nicht jeden Tag der gleiche Mangel gesehen wird.
  • Die Objektivität wird nicht beeinflusst.
  • Es werden immer die aktuellen Vorschriften beachtet.
  • Ersparnis der Kosten für Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
  • Ersparnis der Kosten für die Fachliteratur.
  • Ersparnis der Kosten für Lehrmaterialien.
  • Keine hohen festen Personalzusatzkosten.
  • Keine Raum- und Materialkosten.
  • Keine Beeinflussung der innerbetrieblichen Führungsstrukturen.
  • Breites Fachwissen durch erfahrene Brandschutzingenieure.
  • Neutrale Hinweise, auch wiederholt, auf eventuell noch bestehende Mängel.
  • Keine Bindung interner Ressourcen.
  • Kein Zeitaufwand für die Unterrichtsvorbereitung und Ausarbeitung von Unterlagen.
  • Effektive professionelle Abwicklung der Aufgabe.
  • Lösungsorientierte Beratung durch aktive Brandschutzingenieure.

Betreuung Deutschlandweit

Als externer Brandschutzbeauftragter und als Dozent sind wir Deutschlandweit tätig.

Zur Zeit betreuen wir Objekte in folgenden Bundesländern:

Bayern
Baden-Württemberg
Berlin
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen
Nordrhein Westfalen

Rheinland-Pfalz
Sachsen
Schleswig-Holstein

Gern übernehmen wir auch bei Ihnen eine qualifizierte Objektbetreuung

Ab November 2017
befindet sich von uns ein Brandschutzbeauftragter
vor Ort in der Region Berlin
und unterstützt uns in den Bereichen
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig Holstein

Externer Brandschutzbeauftragter

  • in Altenheimen
  • in Lagerhallen
  • in Verkaufsstätten und Einkauf Centern ( unter anderem mit ca. 70.000 m²)
  • in Verwaltungsgebäuden (unter anderem mit ca. 35.800 m²)
  • in Hochäusern
  • in Hotels
  • in Versammlungsstätten
  • im Krankenhaus
  • bei Landesgartenschau 2005 in NRW
  • in Gewerbebetrieben
  • in Sport- und Freizeitcenter
  • in Büro- und Verwaltungshochäuser
  • in Wohnhochhäuser
  • in Industriegebäuden
  • in Ladenpassagen
  • in City - Centers
  • in Behinderten Werkstätten
  • im Lebensmittelproduktionsbetrieb
  • bei einem weltweiten Unternehmen und führender Hersteller von Filtrationssystemen
  • bei einem der führenden deutschen Dienstleister für die Druckindustrie
  • in großen Hotels einer weltweit vertretenden Hotelkette
  • in Stahlrohr Unternehmen
  • in der Akademie der Bildenen Künste einer Landeshauptstadt
  • in einem städtischen Rathaus (Stadt mit ca. 167.000 Einwohner)
  • in Gewerbeparks (mit ca. 40.000 m²)
  • in Objekten des Paketversands
  • Tiefgaragen (mit über 700 Stellplätze)
  • Produktionsbetrieb der Getränkeherstellung

Interesse ?

Sie haben Interesse, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, wir unterbreiten Ihnen nach Ihren Bedürfnissen und Wünschen ein günstiges Angebot.

§ 54 BauO NRW

Brandschutzbeauftragte sollen - sofern sich ihr Erfordernis nicht bereits aus Sonderregelungen für Sonderbauten ergibt (vgl. Verkaufsstättenverordnung, Industriebau-Richtlinie) - von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Sie haben u. a. die Aufgabe, während des Betriebes die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelfall schriftlich festzulegen. Der Name des oder der Brandschutzbeauftragten sind der überwachenden Behörde auf Verlangen mitzuteilen.
Ein Brandschutzbeauftragter kann auch für mehr als ein Objekt benannt werden.

Sonderbauten nach § 68 BauO NRW

  • Hochhäusern
  • baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
  • baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1. 600 m² Grundfläche
  • Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,
  • Messe und Ausstellungsbauten
  • Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3. 000 m² Geschossfläche
  • Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen
  • Sportstätten mit mehr als 1. 600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,
  • Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen
  • Kindergärten- und Horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räume außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Behinderte und alte Menschen,
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten, Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,
  • Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,
  • baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 01. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,

SbauVO Teil 3 - Verkaufsstätten NRW

§ 82 Verantwortliche Personen für Verkaufsstätten
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
2. je angefangene 2000 m⊃2; Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 66 Absatz 2 Satz 3, des § 69 Absatz 5, der §§ 80, 81 Absatz 3, des § 82 Absatz 5 und des § 83 zu sorgen.

SbauVO Teil 4 - Hochhäuser NRW

Kapitel 3 Betriebsvorschriften für Hochhäuser

§ 112 Freihaltung der Rettungswege von Hochhäusern
Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

§ 113 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne für Hochhäuser
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen
1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 114 Absatz 1 erforderlich,
2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes,
3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand,
4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Personen mit Behinderungen erforderlich sind.

Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden.

§ 114 Verantwortliche Personen für Hochhäuser
Die Eigentümer haben für Hochhäuser, mit Ausnahme von Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m⊃2; Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. Die Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und den Eigentümern festgestellte Mängel zu melden.

Erläuterungen zu § 114
Der Brandschutzbeauftragte muss für die dauerhafte Betriebssicherheit, insbesondere der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sorgen. Der Brandschutzbeauftragte muss eine ordnungsgemäße Wartung und die Beachtung der Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung der technischen Gebäudesausrüstung gemäß der Prüfverordnung sicher stellen.

Hinsichtlich der Qualifikation („Eignung“) wird auf entsprechende Lehrgangsangebote und die Richtlinie 12–09/01: 2001–07 der „Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.“ (vfdb) hingewiesen, an deren Erarbeitung der Werkfeuerwehrverband Deutschland, die Schadenversicherer und der Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland beteiligt waren.

Industriebaurichtlinie NRW

5.12 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung
Der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 5 000 m²; hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.

Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden.
Er kann eine kostengünstige Art des Brandschutzes darstellen.
Der Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.